Das Landgericht München I hat dem Vergleichportal Check 24 auf Antrag der Wettbewerbszentrale mittels einer einstweiligen Verfügung untersagt, in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ zu werben.
Die Check 24 Vergleichsportal GmbH betreibt ein Online-Vergleichsportal, das unter anderem für die Bereiche Versicherungen, Energie, Telekommunikation und Reisen aktiv ist. Dabei tritt das Unternehmen auch selbst als Reisevermittlerin auf. In einem bundesweit ausgestrahlten TV-Werbespot bezeichnete sich das Portal selbst als „Deutschlands bestes Reiseportal“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als „sachlich unzutreffend und damit wettbewerbswidrig“. Die Bewertung durch eine Untersuchung der Hochschule Rosenheim, auf die sich das Unternehmen zur Rechtfertigung seiner Werbeaussage stützte, habe nur einen minimalen Vorsprung von 2 Prozentpunkten gegenüber dem Zweitplatzierten und nicht mehr als 4 Punkte gegenüber dem 5. Platz ergeben, erklärt die Wettbewerbszentrale. Andere Tests hätten überdies „deutlich bessere Ergebnisse für die Mitbewerber und andere Testsieger“ ausgewiesen. Die Richter teilten diese Auffassung. Check 24 hat die einstweilige Verfügung ankerkannt.
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